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Unsere Statuten

I. Name, Sitz, Zweck und Mitgliedschaft

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Sozialpädagogische Wohngruppe Magellan» besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in
Salmsach TG. 

Art. 2 Zweck
  1. Der Verein bezweckt die Führung und Unterstützung von sozialpädagogischen Wohngruppen und ergänzenden Betreuungsangeboten für Jugendliche, welche auf einen betreuten Lebensraum angewiesen sind.

  2. Der Verein ist berechtigt im In- und Ausland Grundeigentum zu erwerben, zu belasten, zu veräussern und zu verwalten. Der Verein kann im Übrigen alle Geschäfte durchführen, die den Zweck des Vereins zu fördern geeignet sind.

  3. Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten und ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften werden. Der Verein besteht aus:
    a) Aktivmitgliedern
    b) Ehrenmitgliedern
    c) Passivmitgliedern

  2. Die Aktivmitgliedschaft wird mit Bezahlung des jährlichen, von der Vereinsversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrages sowie nach Vorliegen des Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand begründet.

  3. Personen, die sich um den Verein oder deren Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von den Mitgliederbeiträgen befreit.

  4. Passivmitglieder sind die Gönner des Vereins. Sie bezahlen jährlich den von der Vereinsversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag. Hingegen stehen den Passivmitgliedern keine ausdrücklichen Rechte im Rahmen des Vereins zu.

Art. 4 Austritt und Ausschluss
  1. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Beachtung einer dreimonatigen Frist, auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen.

  2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Dem betroffenen Vereinsmitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

Art. 5 Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder
  1. Das durch Austritt oder Ausschluss ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

  2. Mitgliederbeiträge für das noch laufende Vereinsjahr werden nicht zurückerstattet.

II. Organisation

Art. 6 Organe
  1. Organe des Vereins sind:
    a) Die Vereinsversammlung
    b) Der Vorstand
    c) Der Geschäftsführer (ev.)
    d) Die Rechnungsrevisoren
Art. 7 Versammlung und Einberufung
  1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich während des ersten Halbjahres statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

  2. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von grundsätzlich 14 Tagen und Angabe der Traktanden durch schriftliche Mitteilung einberufen.
Art. 8 Vorsitz und Protokollführung
  1. Den Vorsitz in den Vereinsversammlungen führt der Präsident, bei dessen
    Verhinderung der Vizepräsident.

  2. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu 

    führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu 

    unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.

  3. Die Protokolle und Beschlüsse sind aufzubewahren.
Art. 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
  1. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Jedes Aktivmitglied und Ehrenmitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme.

  3. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zweite Stimme für den Stichentscheid.

  4. Anstelle der Stimmabgabe in der Vereinsversammlung können Beschlüsse und Wahlen auch durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) gefasst werden. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
  1. Der Vereinsversammlung hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
    a) Die Festsetzung und Änderung der Statuten;
    b) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    c) Die Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren;
    d) Die Genehmigung des Jahresberichts;
    e) Die Genehmigung der Jahresrechnung;
    f) Die Genehmigung des Budgets;
    g) Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages für Aktivmitglieder und des Mindestjahresbeitrages für Passivmitglieder;
    h) Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
    i) Die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch
    das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

  2. Im Übrigen ist die Vereinsversammlung zur Beschlussfassung über alle Gegenstände berufen, die ihr aus ihrer Mitte oder vom Vorstand unterbreitet werden.

Art. 11 Zusammensetzung und Konstituierung
  1. Die Verwaltung des Vereins obliegt einem Vorstand von mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine Spesenentschädigung hat moderat zu erfolgen.

  2. Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in
    Frage kommen, die durch ihre Einstellung dem Vereinszweck verbunden sind.

Art. 12 Amtsdauer
  1. Die Amtsdauer von Mitgliedern des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  2. Abberufung aus dem Vorstand ist aus wichtigen Gründen jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.

Art. 13 Kompetenzen
  1. Dem Vorstand obliegt die Oberleitung des Vereins: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten und in Reglementen nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand hat folgende unentziehbare Aufgaben:
    a) Besorgung der laufenden Geschäftsführung;
    b) Vertretung des Vereins nach aussen;
    c) Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für den Verein.

  2. Der Vorstand erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement (vgl. Art. 15). Dieses kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Vorstand geändert werden. Änderungen sind vorgängig der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

Art. 14 Beschlussfassung
  1. Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Beschlüsse und Wahlen auf dem Zirkularweg bedürften der Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstands.

Art. 15 Reglemente
  1. Der Vorstand legt die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder mehreren Reglementen nieder, die der Aufsichtsbehörde vorgängig zur Stellungnahme vorzulegen sind.
Art. 16 Wahl und Mandat
  1. Die Vereinsversammlung wählt jeweilen für eine Amtszeit von einem Jahr mindestens zwei Rechnungsrevisoren oder eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Rechnungsrevisoren haben das Rechnungswesen des Vereins jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis der Vereinsversammlung einen Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten.

  3. Die Rechnungsrevisoren haben bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Vorstand mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, haben die Rechnungsrevisoren nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

III. Einzelne Bestimmungen

Art. 17 Finanzen
  1. Der Verein finanziert sich durch:
    a) Tagestaxen der einweisenden Behörden (Haupteinnahmen);
    b) Mitgliederbeiträge;
    c) Private und öffentliche Zuwendungen;
    d) Erträge aus Vereinsanlässen;
    e) Erträge aus Vereinsvermögen.

  2. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der jährliche Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder beträgt maximal CHF 200.-- und der Mindestjahresbeitrag für Passivmitglieder maximal CHF 200.--.

  3. Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 18 Eintragung im Handelsregister

Der Verein wird durch den Vorstand im Handelsregister eingetragen.

IV. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Art. 19 Statutenänderung

Statutenänderungen können durch die Vereinsversammlung bei einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern vorgenommen werden. Änderungen sind - nach Möglichkeit vorgängig - der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

Art. 20 Auflösung
  1. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. 

  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Vereinsmitglieder bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

  3. Bei Auflösung ist das noch vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige und steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zielsetzung und Sitz in der Schweiz zu übertragen. Ein Rückfall von Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder und Spender oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden durch die Vereinsversammlung am 17. August 2005 beschlossen. Sie treten am Folgetag in Kraft.


Von der Vereinsversammlung am 22. März 2012 in Kronbühl genehmigte Statuten.